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   BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94   

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BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94 (https://dejure.org/1994,3010)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - 1 StR 100/94 (https://dejure.org/1994,3010)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - 1 StR 100/94 (https://dejure.org/1994,3010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 352
  • StV 1994, 467
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90

    Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94
    Damit hatte der Mitangeklagte nach Belehrung nicht die Einlassung verweigert, sondern seine Verteidigerin das vortragen lassen, was er zur Sache sagen wollte ("vom Mandanten eingeräumt", vgl. BGH NStZ 1990, 447), und nur "weitere" Fragen nicht beantwortet.

    Danach konnten in diesen Fällen ein Tatsachenvortrag des Verteidigers in einem Beweisantrag (BGH NStZ 1990, 447), schriftliche Äußerungen des Verteidigers zur Tatbeteiligung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93; OLG Celle NStZ 1988, 426) oder prozessuale Erklärung des Verteidigers (OLG Hamm JR 1980, 82) nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden.

  • OLG Celle, 31.05.1988 - 1 Ss 117/88

    Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens gegen eine strafrechtliche

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94
    Danach konnten in diesen Fällen ein Tatsachenvortrag des Verteidigers in einem Beweisantrag (BGH NStZ 1990, 447), schriftliche Äußerungen des Verteidigers zur Tatbeteiligung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93; OLG Celle NStZ 1988, 426) oder prozessuale Erklärung des Verteidigers (OLG Hamm JR 1980, 82) nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden.
  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94
    Danach konnten in diesen Fällen ein Tatsachenvortrag des Verteidigers in einem Beweisantrag (BGH NStZ 1990, 447), schriftliche Äußerungen des Verteidigers zur Tatbeteiligung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93; OLG Celle NStZ 1988, 426) oder prozessuale Erklärung des Verteidigers (OLG Hamm JR 1980, 82) nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden.
  • OLG Hamm, 27.03.1979 - 4 Ss 2376/78
    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 1 StR 100/94
    Danach konnten in diesen Fällen ein Tatsachenvortrag des Verteidigers in einem Beweisantrag (BGH NStZ 1990, 447), schriftliche Äußerungen des Verteidigers zur Tatbeteiligung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93; OLG Celle NStZ 1988, 426) oder prozessuale Erklärung des Verteidigers (OLG Hamm JR 1980, 82) nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden.
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist (st. Rspr. seit RGSt 66, 209, 211), handelt es sich insoweit - genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447; Beschluss vom 22. März 1994 - 1 StR 100/94, NStZ 1994, 352; Beschluss vom 12. April 2000 - 1 StR 623/99, NStZ 2000, 495, 496; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208) - um seine eigenen Prozesserklärungen.
  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1494/08

    Keine qualifizierte Belehrung des Angeklagten über die prozessualen Folgen der

    Dem verteidigten Beschwerdeführer musste auch ohne eine solche zusätzliche Belehrung ohne weiteres klar sein, dass das Gericht seine Zustimmung zu der Verteidigererklärung als inhaltliche Billigung derselben verstehen und den Inhalt der Erklärung daher bei der Urteilsfindung verwerten würde (vgl. BGH, NStZ 1990, S. 447 f.; BGH, NStZ 1994, S. 352).
  • BGH, 02.08.1994 - 1 StR 378/94

    Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem

    Der in NStZ 1994, 352 f. = StV 1994, 361 f. abgedruckte Beschluß des 3. Strafsenats vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94 - (ebenso BGH StV 1994, 370, 371) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Strafkammer von der Begehung jeder der einzelnen Taten rechtsfehlerfrei überzeugt hat.
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02

    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Entscheidung vom 22. März 1994 - 1 StR 100/94 - NStZ 1994, 352 = StV 1994, 467 die Erklärung der Verteidigerin eines Mitangeklagten, "die Vorwürfe in der Anklageschrift würden von ihrem Mandanten in vollem Umfang eingeräumt, auf weitere Fragen würde der Angeklagte keine Auskunft geben", dahin ausgelegt, dass der Mitangeklagte nicht die Einlassung verweigert habe, sondern seine Verteidigerin das habe vortragen lassen, was er zur Sache habe sagen wollen; aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass es sich nicht um eine Erklärung der Verteidigerin handele, sondern um eine solche des Mitangeklagten, die seine Verteidigerin für ihn abgab.
  • KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22

    Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen

    Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist (st. Rspr. seit RGSt 66, 209, 211), handelt es sich insoweit - genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447; Beschluss vom 22. März 1994 - 1 StR 100/94, NStZ 1994, 352; Beschluss vom 12. April 2000 - 1 StR 623/99, NStZ 2000, 495, 496; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208) - um seine eigenen Prozesserklärungen.
  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 259/94

    Sacheinlassung bei Verlesen eines Schreibens des Steuerberaters des Angeklagten

    Es liegt nahe, daß es sich deshalb um eine dem Angeklagten zuzurechnende Sacheinlassung handelte (vgl. auch BGH NStZ 1994, 352).
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